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Ausgesetzte oder freilaufende Haustiere melden (Fundtiere)
Aufgefundene Haus- und Heimtiere sind rein rechtlich gesehen "Fundsachen".
Damit sind die Gemeinden als Fundbehörden zuständig. Diese müssen Fundtiere entgegennehmen und artgerecht unterbringen.
Die Fundbehörde übergibt deshalb in der Regel die Fundtiere an eine geeignete Stelle (zum Beispiel ein Tierheim).
Sie können sich auch direkt bei dem Tierheim in Ihrem Stadt- oder Landkreis melden. Nach telefonischer Anmeldung oder während der Öffnungszeiten können Sie das Fundtier dort abgeben.
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
Wenn freilaufende Tiere die öffentliche Sicherheit, vor allem die Verkehrssicherheit gefährden, sollten Sie umgehend die Polizei verständigen.
Wenn Sie ein Tier gefunden haben, wenden Sie sich an Ihre Gemeinde. Dort können Sie den Fund anzeigen und das Tier nach Absprache auch abgeben.
Die Gemeinde kümmert sich als Fundbehörde dann üblicherweise um die weitere Unterbringung und Pflege des Tieres oder kann Ihnen das örtlich zuständige Tierheim nennen.
Fristen
keine
Unterlagen
eventuell: Fundanzeigeformular der Gemeinde
Kosten
keine
Sonstiges
Die Tierschutzvereine und Tierheime übernehmen in diesem Bereich eine wichtige Aufgabe für die Gesellschaft. Diese sind jederzeit für Spenden dankbar, die den Tieren zugute kommen.
Wenn Sie sich für ein Haustier interessieren, können Sie sich an ein Tierheim wenden. Dort erhalten Sie auch sachkundige Beratung.
Wenn sich der Eigentümer nach vier Wochen nicht gemeldet hat, gilt das Tier als herrenlos. Es kann dann an Interessenten weitervermittelt werden.
Bei einem ausgesetzten oder freilaufenden Haustier, wenden Sie sich bitte direkt an das Tierheim in Emmendingen.
Rechtsgrundlage
- § 965 Anzeigepflicht des Finders
Zuständigkeit
das Fundamt der jeweiligen Gemeinde
das örtlich zuständige Tierheim
Organisationseinheiten
Freigabevermerk
04.09.2025 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
